Satzung

Satzung des Arbeitskreises Ostviertel e. V.
Träger des Bürgerhauses Bennohaus

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Ostviertel e. V.“ kurz „AKO“ und hat seinen Sitz in Münster NRW.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der stadtteilorientierten Gemeinwesenarbeit, besonders der Bereiche Kinder, Jugend, Schule, Sport, Kultur, Senioren und Medien. Daher führt der Verein gemeinsame Veranstaltungen und Projekte in den genannten Bereichen vorrangig im Ostviertel der Stadt durch, das grob als das Gebiet zwischen Hauptbahnhof im Westen und der Umgehungsstraße im Osten beschrieben werden kann. Eine umfangreichere Darstellung des Vereinszwecks bieten die „Leitlinien für das Bürgerhaus Bennohaus in der Trägerschaft des Arbeitskreises Ostviertel e.V.“, die Bestandteil des Vertrages AKO mit der Stadt Münster vom…… sind. Darüber hinaus unterhält der AKO eine Weiterbildungseinrichtung gemäß § 23 Weiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfahlen, die nach einer von der Mitgliederversammlung des AKO vom 06.11.2000 beschlossenen eigenen Satzung arbeitet (siehe Anhang).

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können Bürgerinnen und Bürger, juristische Personen und andere Institutionen der Stadt werden, die sich bereit erklären, Zielsetzungen des Vereins zu förden. (Vergl. § 2)
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand des Vereins.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Tod
b) bei juristischen Personen oder Institutionen durch deren Auflösungen
c) durch Austritt
d) durch Ausschluss

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur müdlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegn den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so untewirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mit der Folge, dass die Mitgliedschaft ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet gilt.

§4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen jährlichen Mindestbetrag zu zahlen, der jeweils zum 01. Januar fällig wird. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertrenden Vorsitzenden
c) einer von der Mitgliederversammlung fest zu legenden Zahl von Besitzern

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
darunter den Vorsitzenden oder den steilvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwähl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Zeitdauer des Ausgeschieden einen Nachfolger wählen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellverstredenden Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Festlegung konzeptioneller Schwerpunkte des Vereins
- Vorbereitung von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen
- Überprüfung der Buchführung
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben sowie der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf; unterliegt den Weisungen des Vorstandes.
Er ist verpflichlet, auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet midestens einmal im Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3) Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes durch einfachen Brief mit einer Frist von 2 Wochen und unter Beifügung der Tagesordnug einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom stellvertrenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhänging von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung durch mehrheitlichen Beschluss ändern oder ergänzen.

(7) Im Allgemeinen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten dabei als ungültige Stimmen. Bei Änderund der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder notwending. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen vorgenommen; wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertig, die mindestens alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ihren Wortlaut und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgenden Angelegenheiten zuständig.

• Entgegennahme des vom Vorstand aufgestelleten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
• Entgegenahmen des Jahresberichts des Vorjahres
• Entlastung des Vorstands
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

In Angelegenheiten, die in Zustädigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zustädigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermügen des Vereins an die Stadt Münster, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Münster, 13.12.2001

Helmut Peters (Versammlungleiter) und Marko Kuhlbusch (Protokollführer)